Tel.: 01623776008 info@terra-rep.de

 GeweDie Börsenordnung wurde auf Grundlage der Richtlinien der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) erstellt.

Mit der Standanmeldung erklärt der Aussteller/Verkäufer, diese Börsenordnung gelesen zu haben und diese einzuhalten.

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1 Im Ausstellungsbereich ist das Rauchen untersagt und Zugluft ist zu vermeiden.

    1.2 Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche ist bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist ohne Einwilligung und Beisein von Erziehungsberechtigten untersagt.

    1.3 Der Veranstalter sowie die Aufsichtspersonen sind gegenüber Ausstellern und Besucher weisungsberechtigt.

    1.4 Die Börsenordnung ist für alle Teilnehmer verbindlich und gelten durch die Teilnahme als anerkannt.

    1.5 Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.

1.6 Gewerbliche Aussteller haben den §11 mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

1.7 Das Filmen und Fotografieren auf den Veranstaltungen von Behr -Reptilien, Andre Behr bedarf der Zustimmung des Veranstalters.

1.8 Das Standgeld ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Börse zu bezahlen. Anderenfalls kann der Standplatz nicht garantiert werden.

1.9 Für Hunde ist der Zutritt zur Veranstaltung untersagt.

1.10 Bei Nicht-Stornierung oder nicht Erscheinens am Börsentag (ohne triftigen Grund) wird die Standgebühr einbehalten. Eine Stornierung ist bis 14 Tage vor Börsenbeginn möglich.

  1. Tierschutzrechtliche Bestimmungen für Terrarientiere

    2.1 Sowohl für An- und Abtransport als auch für die zeitweise Unterbringung von nicht ausgestellten Exemplaren sind themperaturstabile Behälter, z. B. in Form von Kühlboxen, Styroporboxen,Wärmeakkus oder ähnliches zu verwenden. Gegebenenfalls sind die genannten Behälter zu temperieren. Die Behältnisse müssen folgende Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten):

    * ausreichende Belüftung, Wärmezufuhr , Beleuchtung und Bodensubstrat für die

    Aufnahme von Ausscheidungen

    * die Größe des Behälters sollte den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen

    * Faustregel für Echsen: mindestens das 1,5 fache der Kopf- Rumpf-Länge

    * bei Schlangen mindestens ca. 1/3der Gesamtlänge des Tieres

    * bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge

    * Alles Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Mehrbelegung ist untersagt

    * für Wirbellose gilt dies nur bei Scorpionen,Vogelspinnen und Hundertfüsslern

    * Für jedes verkaufte Tier muss eine detaillierte Haltungsinformation ausgehändigt werden

    * Die Betrachtung sollte nur von der Seite oder durch den Deckel möglich sein

    * Behälter müssen gegen herunterfallen und anrempeln durch eine ca.10cm hohe Kante am Tisch geschützt sein

    * Jeder Tisch ist mit einer Decke zu versehen, die vorderseitig bis zum Boden reicht ( mindestens für Tische mit Tieren pflicht )

    * Säugetieren müssen geeignetes Einstreu ,großes Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen

    * Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht gem. §7 Abs 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) von geschützten Tieren hinweisen.

    * für jedes nach Anhang A der EG-VO338/97 streng geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EV-VO338/97 mitzuführen und auf Verlangenvorzuzeigen.Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV-VO338/97 im Original mit dem Tier auszuhändigen.

    * eine Vermarktung von Tieren des Anhang A der EG-VO338/97 ist nur zulässig,wenn die Bescheinigung gem. EG-VO338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres berechtigt. eine Vermarktung Dritter ist nicht zulässig!

    * Beim Verkauf von allen anderen geschützen Arten (Arten des Anhang B der EG-VO338/97 und Arten der Anlage 1 der BartSchV, der FFH-Richtlinie),hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen. Dieser muss die erforderlichen Angaben für die Meldung gem. § 7 Abs.2 BartSchV enthalten. Dieser Herkunftsnachweis muss auch den Hinweis auf die Meldepflicht gem.§ 7 Abs. 2 BartSchV beeinhalten.

    * Das anbieten und verkaufen von lebenden Mäuse-oder Rattenbabys sowie Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist strengstens untersagt !

* Die Behälter müssen gegen Zugriff gesichert sein.(z.B. durch Klettband oder Klebeband)

    1. Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

    2. Behälter von Tieren dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.

    3. Gifttiere dürfen nur im dafür vorgesehenen Giftraum angeboten werden. Dieser ist geschlossen zu halten und nur nach Aufforderung zum Betreten geöffnet werden.

    4. Das Herausnehmen von Tieren aus dem Behälter darf ausschließlich im Beisein und nach Zustimmung des Besitzers erfolgen, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt.

    5. Das Beklopfen und Schütteln der Tierbehälter ist untersagt.

    6. Ausgestellte Reptilien sind ständig vom Besitzer oder einer von ihm beauftragten, sachkundigen Person zu beaufsichtigen.

    7. Es dürfen nur gesunde und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden.

    8. Kranke, krankheitsverdächtige oder verletzte Tiere sind der Veranstaltungsleitung unverzüglich mitzuteilen und einem in der Behandlung von Reptilien erfahrenen Tierarzt vorzustellen.

    9. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmittel, die Verletzungen verursachen oder für das Tier schmerzhaft sind, dürfen nicht erfolgen.

    10. Wenn überhaupt erforderlich, soll diese Geschlechtsbestimmung nur von einer erfahrenen Person bzw. einem Tierarzt durchgeführt werden.

    11. Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben schriftlich, für jeden sichtbar auszulegen:

* Name des Anbieters

* wissenschaftlicher / deutscher Name

* Geschlecht: 1,0 / 0,1 / 0,0,1

* Verbreitung

* Herkunft:  Nachzucht / Zuchtform

* Schutzstatus: EG-VO, Anhang A/B des Washingtoner Abkommens BArtSchVo

* Nahrungsspezialisten

* erreichbare Endgröße

2.13 Für mitgebrachte Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

2.14 Die Börsenordnung ist für alle Teilnehmer verbindlich und gilt durch die Teilnahme als anerkannt.

Der Stand muss mit einem Schild A4 versehen werden aus dem folgendes hervorgeht:

* Name des Anbieters / Züchters

* Adresse

Die Ausstellungsbehälter sind mit Schildern A8 zu versehen, aus denen folgendes hervorgeht:

* wissenschaftlicher / deutscher Name

* Preis / Tauschwert

* Haltungsansprüche (z.B. Nahrungsspezialist, bes. Ansprüche an Wasser)

* Herkunft: Nachzucht

* Nahrungsspezialisten

* Name des Verkäufers

* Verbreitungsgebiet

* zu erwartende Endgröße

* Geschlecht, soweit vom Anbieter bekannt

* Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A,Anhang B),Schutzstatus BartSchV(Anlage 1)

Dies ersetzt nicht die fachkundige Beratung!

Wildfänge von Arten des Anhanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BartSchV dürfen nicht angeboten, nicht in den Verkehr und nicht vermarktet werden. 

Aussteller, die gegen die Börsenordnung verstoßen, werden von der Börse und den Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.

Veranstalter der Börse: Behr Reptilien Andre Behr Hartmannsgrüner Str.15 08233 Treuen

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